Die Pflicht zur Durchführung von Räumungsübungen ist in § 4 der Arbeitsstättenverordnung und der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A2.3 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ konkretisiert worden. Demnach haben Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter über den Inhalt der Flucht- und Rettungspläne sowie über das Verhalten im Gefahrenfall regelmäßig in verständlicher Form (vorzugsweise mindestens einmal jährlich) im Rahmen einer Begehung der Fluchtwege zu informieren.

 

Ziele der praktischen Räumungsübung:

  • Gefahrsituation erkennen, entfernen aus gefährdeten Bereichen
  • Alarmierung auslösen (Funktion der Alarmpläne/Alarmierungsketten)
  • Selbsthilfeeinrichtungen aktivieren/nutzen (z.B. Feuerlöscher, Rauchabzug)
  • Selbstrettung der Beschäftigten auf den vorgesehenen Rettungswegen
  • Betreuung nicht gehfähiger Personen, gezielte Fremdrettung ermöglichen
  • Zügige und umfassende Kontrolle aller zugänglichen Räume mit der notwendigen Rückmeldung
  • Vollzähligkeit am Sammelplatz feststellen
  • Einweisung der Feuerwehr an der Zufahrt
  • Einsatzleiter der Feuerwehr über die Schadens- bzw. Ereignislage in Kenntnis setzen.

Das grundlegende Ziel von Räumungsübungen ist, das richtige Verhalten im Ernstfall zu trainieren, Panik zu vermeiden und ein sicheres Verlassen der gefährdeten Betriebsbereiche zu ermöglichen.

Auch können durch Räumungsübungen Schwachpunkte aufgezeigt werden und dadurch die betrieblichen Planungen für den Ernstfall optimiert werden.

BSBH übernimmt gerne die Planung, Vorbereitung, Dokumentation und Durchführung einer Räumungsübung für Ihr Unternehmen.